Informationen für Landwirte, Jagdpächter und Helfer

Die Rettung per Drohne ist keine Zukunftstechnologie mehr. Es ist mittlerweile und zur Zeit die schnellste und sicherste Methode. Als Landwirt bzw. final als Maschinenführer sind Sie gesetzlich verpflichtet vor der Mahd die Fläche zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.  Hierzu können Sie auch gerne den folgenden Link anschauen, https://www.deutschewildtierstiftung.de/aktuelles/fuer-wildtiere-kommt-rettung-aus-der-luft.

Tierschutz

In der Grundgesetzänderung von 1994 wurde als Staatsziel mit Artikel 20a der „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ (Umweltschutz) eingefügt. Dieser Schutzauftrag wurde im Jahr 2002 um den Tierschutz erweitert.

Verstößt der Mensch gegen Normen des Tierschutzes, so hat dies u.a. strafrechtliche Konsequenzen für den Handelnden. Insoweit legt § 17 des Tierschutzgesetzes fest : „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“ Verstöße von geringerem Gewicht werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet (§ 18 TierSchG). Eine Strafbarkeit gem. § 17 TierSchG ist nur gegeben, wenn bei dem Täter Vorsatz für sein Handeln vorliegt. Unser Recht kennt jedoch auch den „bedingten Vorsatz“, „wenn’s passiert, dann passiert es halt“, der Täter nimmt also den Erfolg billigend in Kauf.

Des Weiteren gilts ebenfalls das Verbot nach § 39 Abs. 1 BNatSchG, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Die Mahd ist ohne Schutzmaßnahme für sich allein kein vernünftiger Grund ein Tier zu verletzen oder zu töten. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips ist somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen seines Landes verantwortlich.

In den letzten Jahren haben verschiedene Gerichte Strafurteile gefällt gegen Landwirte, die Rehkitze ausgemäht haben.

Für en Jagdausübungsberechtigten ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 1. Abs. 1 S. 1 BJagdG – Hegepflicht), allerdings ist es der Landwirt, der durch die Mähmaßnahmen eine Gefahr setzt. Überdies hat auch der Landwirt eine Hegeverpflichtung. Die Hege eines gesunden, artenreichen Wildbestandes ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die auch dem jeweiligen Grundeigentümer (oder auch Pächter) obliegt. Nach der Rechtsprechung hat der Landwirt alle möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um das Ausmähen von Kitzen zu vermeiden.

Zahlreich sind die Möglichkeiten der Vorsorge, solches zu verhindern. Ein Nichtstun in diesem Zusammenhang bringt dem Landwirt den Vorwurf des bedingten Vorsatzes ein.
Der Strafausspruch in den abgeurteilten Fällen – jeweils abhängig von der individuellen Schuldzumessung – reicht von „Verwarnung mit Strafvorbehalt und Geldauflage“ bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Beauftragt ein Landwirt einen Erntehelfer (auch Lohnunternehmer genannt), so sollte vertraglich vereinbart werden, wer Vorkehrungen zur Verhinderung von Mahd-Opfern zu treffen hat. Findet sich im Vertrag eine solche Regelung nicht, zeichnet in erster Linie die handelnde Person, also der Erntehelfer, verantwortlich.
Daher empfiehlt es sich für die Beauftragten dringend, vor Beginn der Arbeit ihren Auftraggeber nach zuvor getätigten Maßnahmen zu befragen. Hat keine Schutzmaßnahme stattgefunden, ist die Mahd zu unterlassen. Wird dennoch gemäht und ein Jungtier dabei verletzt oder getötet, trifft die Schuld denjenigen, der die Maschine steuert.

Anzeigepflicht

Nach §4 Absatz 3 Landesjagdgesetz Baden Würrtemberg gilt, erlangt eine Person an Orten, an denen sie zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebenden oder verendeten Wildtieren oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1, hat sie diese unverzüglich entweder der jagdausübungsberechtigten Person, der Gemeindebehörde oder nächsten Polizeidienststelle abzuliefern oder anzuzeigen.

Nach Absatz 4 gilt des Weiteren, zur Anzeige nach Absatz 3 Satz 1 sind auch die Personen, die ein Fahrzeug führen, verpflichtet, wenn sie Schalenwild an- oder überfahren oder Besitz oder Gewahrsam an angefahrenem oder überfahrenem Schalenwild erlangen.

Diese Anzeigepflicht trifft uneingeschränkt auf den Landwirt zu, der ein Rehkitz ausgemäht hat.
Hintergrund ist, dass auch solches Wild, das auf diese Weise aus der Natur entnommen wird, in der Streckenliste des Jägers und im behördlich festgesetzten Abschuss erfasst wird.
Findet der Landwirt – oder ein Helfer – in der zu mähenden Wiese ein Rehkitz,
wirkt die Anzeigepflicht nicht. Der Finder verbringt das Tier aus dem Gefahrenbereich und legt es im Revier im nahen Bereich an ungefährdeter Stelle wieder ab.
Eine Mitnahme eines Tieres stellt eine strafrechtlich relevante Wilderei dar. Auch ein getötetes Tier darf ein Unberechtigter nicht mitnehmen.
Wird ein verletztes Wild, das dem Jagdrecht unterliegt, zur medizinischen Behandlung zum Tierarzt gebracht, so ist dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten bzw. der Polizei anzuzeigen.

Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!

 
 
 
E-Mail
Infos